Neues Landesgaststättengesetz ab 01.01.2026: Weniger Bürokratie für Gastronomen
07.01.2026
Ab dem 01. Januar 2026 gilt in Baden-Württemberg das neue Landesgaststättengesetz (LGastG). Es löst das bisherige Gaststättengesetz (GastG) des Bundes ab.
Was ändert sich?
Die Reform der Entlastungsallianz Baden-Württemberg zielt auf einen spürbaren Bürokratieabbau ab. Das Kernelement: Der Wechsel vom Genehmigungs- zum Anzeigeverfahren.
- Keine Konzession mehr: Die klassische Gaststättenerlaubnis entfällt. Stattdessen reicht eine Anzeige bei der Behörde aus.
- Keine Gestattung mehr: Eine Anzeige bei der Behörde reicht aus
- Das Verfahren wird effizienter und moderner gestaltet.
- Bewährtes bleibt: Bspw. Regelungen zu Sperrzeiten und Straußenwirtschaften bleiben bestehen.
Für wen gilt das neue Gesetz?
Das Gesetz betrifft alle, die
gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle
anbieten.
Vereine sind nur dann betroffen,
wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden.
Die vier Anwendungsfälle der Anzeigepflicht:
- Stehendes Gaststättengewerbe (Früher: Gaststättenerlaubnis/Konzession),
- Vorübergehende Gastronomie aus besonderem Anlass (Früher: Gestattungen, z.B. für Vereinsfest).
- Anzeige als Reisegastronom aus besonderem Anlass (Reisegastgewerbe).
- Straußenwirtschaften (Anzeige des saisonalen Ausschanks).
Wichtiger Hinweis für bestehende Betriebe:
Wenn Sie am 01.01.2026 bereits rechtmäßig gastronomisch tätig sind (z.B. durch eine bestehende Konzession), müssen Sie keine neue Anzeige erstatten. Bestehende Auflagen und Anordnungen bleiben jedoch weiterhin gültig.
Weiterführende Informationen
Detaillierte Informationen und Anwendungshinweise finden Sie im Factsheet des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus (Factsheet Landesgaststättengesetz für die Gewerbetreibende (PDF)).
Den vollständigen Gesetzestext können Sie unter: Landesgaststättengesetz (PDF) nachlesen.
Kontakt
Haben Sie Fragen zum Verfahren?
Die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des Gewerbeamtes und der Gaststättenbehörde der Stadt Mühlacker
beraten Sie gerne: E-Mail: gewerbeamt@stadt-muehlacker.de.

